AGB
1. Preisangebote
Für die Berechnungen und Preisangebote sind die Berechnungsgrundlagen des Hauptverbandes der
graphischen Unternehmungen Österreichs in ihrer jeweiligen Fassung als unverbindliche
Kalkulationsbehelfe sowie die Tagespreise für Papier, Druckformen, Buchbindermaterial usw. maßgebend.
Preisangebote bedürfen der schriftlichen Form für ihre Verbindlichkeit.
Eine Erhöhung der maßgeblichen Materialpreise sowie auch der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher
Vereinbarungen nach Festsetzung des Kaufpreises, aber vor Verrechnung der Lieferung, berechtigt
den Auftragnehmer zu einer entsprechenden Preiskorrektur. Dieser Tatbestand wird vom Auftraggeber
durch Annahme der Auftragsbestätigung ausdrücklich genehmigt. Mündliche und telefonische
Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2. Erfüllungsort
Als Lieferungs-, Zahlungs- und Gerichtsort gilt Dornbirn.
3. Rechnungspreis
Der Rechnungspreis kann vom Bestellpreis abweichen, wenn neben den im Punkt 1 erwähnten Änderungen auch solche nach der Auftragsfestlegung mit Einverständnis des Auftraggebers durchgeführt wurden.
4. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat nach Rechnungslegung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in der Höhe von 4 %-Punkten über dem EURIBOR (Euro Interbank Offered Rate) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei größeren Aufträgen werden entsprechend der geleisteten Arbeiten Teilzahlungen gefordert. Bei Übernahme des Auftrages können Anzahlungen verlangt werden. Insbesonders können Anzahlungen zur Deckung des Materialeinkaufes beansprucht werden. Vor Leistung einer bedungenen Anzahlung besteht für den Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Auftragsausführung
5. Verpackung
wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
6. Lieferzeit
Diese beginnt mit dem Tage des Einganges des Auftrages beim Auftragnehmer, insoweit alle Arbeitsunterlagen – klar und eindeutig – dem Auftragnehmer zur Verfügung stehen und endet an dem Tag, an dem die Ware die Druckerei verlässt. Vereinbarte Liefertermine sind grundsätzlich Zirkatermine, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin schriftlich zugesagt wurde. Bei Lieferverzug kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend machen.
7. Lieferungen
Lieferungen erfolgen ab Druckerei auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart. Transportversicherungen werden nur auf Wunsch des Auftraggebers abgeschlossen. Mehr- oder Minder- lieferungen sind bis zu 10 % gestattet und sind anteilig zum vereinbarten Preis zu verrechnen.
8. Beanstandungen
Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem
Auftragnehmer unverzüglich bekannt gegeben werden. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung
oder der Ersatzlieferung. Der Auftraggeber verzichtet darauf, vom Vertrag zurückzutreten oder bei
unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgelts zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden
beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungs- betrages begrenzt. Bei Papier, Karton und sonstigem Material
gelten jene Toleranzen, die in den Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind.
Für die Gleichheit zwischen Andruck und Auflagendruck bzw. zwischen Original und Auflagendruck wird
nicht garantiert, geringe Abweichungen in Farbnuancen oder im Format berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Für Druck- und Ausführungsfehler, welche der Auftraggeber in den von ihm als druckreif bezeichneten
Abzügen übersehen hat, ist der Auftragnehmer nicht haftbar. Telefonisch angeordnete Änderungen werden
vom Auftragnehmer ohne Haftung für Richtigkeit durchgeführt.
9. Druckgenehmigung
Korrekturabzüge werden nur über ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Die Druckerei ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Kosten der Autor-Korrektur trägt der Auftraggeber.
10. Proben, Skizzen und Zeichnungen
werden nur gegen Berechnung angefertigt. Sie werden auch dann berechnet, wenn kein Auftrag erteilt wird. Das Urheberrecht darüber verbleibt bei der Druckerei, solange eine Bezahlung nicht erfolgt ist. Werden vom Auftraggeber Proben, Skizzen oder Zeichnungen geliefert, setzt der Auftragnehmer voraus, dass der Auftraggeber das Urheberrecht besitzt und dadurch die volle Verantwortung für die Vervielfältigung übernimmt.
11. Zwischenprodukte
z.B. Druck- und Prägeplatten, Filme und Lithographien, Farbdias, Stanzformen usw., welche zur Fertigung erforderlich sind, bleiben, sofern diese nicht besonders in Rechnung gestellt und bezahlt wurden, Eigentum der Druckerei. Eine Aufbewahrungspflicht durch die Druckerei besteht nicht.
12. Die Aufbewahrung
von Manuskripten, Originalen, Papier und Auflagen erfolgt auf Gefahr des Bestellers.
13. Namen- und Markenaufdruck
Die Druckerei ist zum Aufdruck ihres Firmennamens oder ihrer Markenbezeichnung auf die Druckerzeugnisse auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
14. Betriebsstörungen,
sowohl im eigenen Betrieb wie in fremden, von denen die Herstellung der Druckarbeiten abhängig ist, verursacht durch Arbeitsausstände, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Energiemangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen oder höhere Gewalt, befreien von der Einhaltung der vereinbarten Lieferungsfristen und Preise. Eine hiedurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller nicht, vom Auftrag zurückzutreten oder die Druckerei für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
15. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Rechnungsbetrages oder bis zur Einlösung der hierfür in Zahlung gegebenen Schecks Eigentum der Druckerei.